Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren soll Fachkräften aus dem Ausland helfen, schneller ein Visum für die Arbeitsaufnahme in Deutschland zu erhalten. Dazu werden Verwaltungsleistungen beschleunigt. Auch die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation kann im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz beantragt werden.
Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation im beschleunigten Fachkräfteverfahren
Die Bearbeitungsfrist beträgt 2 Monate, wenn die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beantragt wird. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann nur von einer Ausländerbehörde eingeleitet werden.
Informationen für
Digitale Auskunft für Berufsqualifikationen im beschleunigten Fachkräfteverfahren beantragen
- Antragstellung: Die Fachkraft stellt online einen Antrag für eine DAB bei der ZAB.
- Formular: Die Ausländerbehörde sendet der ZAB ein Formular für den Antrag per E-Mail. Es enthält die Kontaktdaten der Ausländerbehörde sowie die Bestätigung der benötigten Vollmachten.
Nach der Antragstellung: So geht es weiter
- Die Eingangsbestätigung und den Gebührenbescheid erhält die Person, die den Antrag stellt.
- Die Vollständigkeit der Unterlagen wird innerhalb von 2 Wochen bestätigt oder es erfolgt eine Nachforderung.
- Die Bearbeitungsfrist beginnt, sobald die Unterlagen der ZAB vollständig vorliegen und die Zahlung eingegangen ist.
- Die Kommunikation erfolgt per Nachricht an die antragstellende Person.
- Nach Ausstellung der Auskunft steht das Dokument als PDF zum Download zur Verfügung.
Die Fachkraft besitzt bereits eine Zeugnisbewertung für einen ausländischen Hochschulabschluss?
Wenn die Fachkraft eine Zeugnisbewertung für einen ausländischen Hochschulabschluss besitzt, dann bestätigt diese die staatliche Anerkennung von Hochschule und Studiengang sowie alle weiteren Kriterien, die in der Digitalen Auskunft zur Berufsqualifikation geprüft werden. Mit der Zeugnisbewertung kann das beschleunigte Verfahren eingeleitet werden.
Sie haben ein Angebot für einen Arbeitsplatz in Deutschland?
Sie sind eine Fachkraft aus dem Ausland und haben ein Angebot für einen Arbeitsplatz in Deutschland oder einen Arbeitsvertrag?
Damit Sie schneller nach Deutschland einreisen und Ihre Arbeit beginnen können, kann Ihre neue Arbeitgeberin oder Ihr neuer Arbeitgeber das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei einer Ausländerbehörde beantragen.
Sie haben Fragen zum Arbeiten und Leben in Deutschland?
Wenden Sie sich bei allen Fragen zur Einwanderung an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung und die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Das Portal der Bundesregierung Make-it-in-Germany bietet Fachkräften und Arbeitgebenden ausführliche Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren und zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG).
Sie haben bereits eine Zeugnisbewertung für einen ausländischen Hochschulabschluss?
Wenn Sie eine Zeugnisbewertung für Ihren ausländischen Hochschulabschluss haben, dann brauchen Sie keine Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation zu beantragen. Die Zeugnisbewertung bestätigt alle notwendigen Kriterien – auch die staatliche Anerkennung von Hochschule und Studiengang.
Sie möchten eine Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen?
Sie möchten eine Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen und das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragen?
Die zuständige Stelle für Ihr Bundesland finden Sie auf dem Portal Make it in Germany.
Ausführliche Informationen zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte finden Sie auf dem Informationsportal des BMBF Unternehmen Berufsanerkennung.
Die Fachkraft besitzt bereits eine Zeugnisbewertung für einen ausländischen Hochschulabschluss?
Wenn die Fachkraft eine Zeugnisbewertung für einen ausländischen Hochschulabschluss besitzt, dann bestätigt diese die staatliche Anerkennung von Hochschule und Studiengang sowie alle weiteren Kriterien, die in der Digitalen Auskunft zur Berufsqualifikation geprüft werden. Mit der Zeugnisbewertung kann das beschleunigte Verfahren eingeleitet werden.
Mehr zum beschleunigten Fachkräfteverfahren (§81 a AufenthG)
Weitere Informationen finden Sie auf Make it in Germany, dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.